Ohne_Titel_1
für die Vermittlung von Pauschalreisen gem. §
651V BGB
§1 Geltungsbereich
Diese Vertragsbedingungen über die
Reisevermittlung von Pauschalreiseverträgen sind
anwendbar, wenn der Reisevermittler das Formblatt über Pauschalreisen
aushändigt. In
dem Formblatt ist der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortlicher
Unternehmer für die
Erbringung der Pauschalreise ausgewiesen.
§2 Vertragsschluss
2.1 Mit Abschluss des Buchungsvorgangs, der
mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf
elektronischem Wege (E-Mail / Internet) erteilt werden kann, bietet der Kunde
dem
Reisebüro, den Abschluss eines Vermittlungsvertrages über Reisedienstleistungen
an, der
durch die Annahmeerklärung des Reisebüros zustande kommt. Wird der Auftrag auf
elektronischem Weg erteilt, so bestätigt das Reisebüro grundsätzlich zunächst
nur den
Eingang des Auftrags auf elektronischem Wege. Eine Eingangsbestätigung stellt
noch keine
Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
2.2 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers
ergeben sich, soweit
dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im
Einzelfall
vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff.
EGBGB und
§§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
2.3 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem vermittelten
Reiseveranstalter gelten
ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit
wirksam
vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere
Vereinbarung
oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf
gesetzlicher
Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler
Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
§3 Zahlungen und
Mängelanzeigen
3.1 Reisevermittler und Reiseveranstalter dürfen
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der
Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer
Kundengeldabsicherungsvertrag des Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der
Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer,
verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
3.2 Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt,
Mängelanzeigen sowie andere
Erklärungen des Kunden/Reisenden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise
entgegenzunehmen. Der Reisevermittler wird den Reiseveranstalter unverzüglich
von
solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis setzen. Der Reisevermittler
empfiehlt zur
Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende
Erklärungen unmittelbar gegenüber der
Reiseleitung oder der Kontaktstelle des
Reiseveranstalters zu erklären.
§4 Auskünfte und
Hinweise
4.1 Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage
beim Pauschalreiseveranstalter durch den
Reisevermittler vorgenommen. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass
der
Pauschalreiseveranstalter dem Kunden die Reiseunterlagen direkt übermittelt,
gehört zur
Leistungspflicht des Reisevermittlers.
4.2 Bei der Erteilung von sonstigen Hinweisen und Auskünften, zu deren Angabe
der Reisevermittler
nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist,
haftet der
Reisevermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für
die
richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den
Kunden. Ein
Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung
kommt nur bei
einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit
erteilter
Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn,
dass ein
besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
4.3 Der Reisevermittler ist nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Vereinbarung
dazu verpflichtet, den
jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder
anzubieten.
4.4 Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Reisevermittler bezüglich
Auskünften zu Preisen,
Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine
Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die
Verfügbarkeit
der vom Reisevermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie
im Sinne
dieser Vorschrift.
4.5 Der Reisevermittler nimmt Sonderwünsche des Kunden entgegen und leitet diese
an den
Reiseveranstalter weiter. Für die Erfüllung solcher Sonderwünsche steht der
Reisevermittler
nur ein, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Erfüllung der
Sonderwünsche ist nicht
Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom
Reisevermittler an den Pauschalreiseveranstalter zu übermittelnde
Buchungserklärung des
Kunden, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Der Kunde wird darauf
hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung
des
Pauschalreiseveranstalters zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des
Pauschalreiseveranstalters werden.
§5 Auskünfte und
Hinweise
5.1 Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen
entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen
der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen
dem
Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame
Zahlungsbestimmungen enthalten.
Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies den
Vereinbarungen zwischen dem Vermittler und dem Leistungserbringer entspricht,
als dessen
Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf
Grundlage
der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
5.2 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten
(Rücktrittsentschädigungen)
und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten
Leistungserbringers.
5.3 Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im Wege der
Zurückbehaltung
oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem
vermittelten
Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des
vermittelten
Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine
schuldhafte
Verletzung von Vertragspflichten des Vermittlers
ursächlich oder mitursächlich geworden ist
oder der Vermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend
gemachten Gegenansprüche haftet.
§6 Vermittlung von
Flugbeförderungsleistungen
6.1 Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005
über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste
der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der
Buchung über
die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der
Buchung die
ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die
vom
vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige
Fluggesellschaft
übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der
Fluggesellschaft
wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche
Liste
über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften
ist über die
Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
und www.
lba.de abrufbar.
6.2 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft
gelten – soweit jeweils
anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes,
des
Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische
gesetzliche
Bestimmungen, die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten, die
Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste
der
Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung
ergangen
ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des
ausführenden
Luftfahrtunternehmens, die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen
Parlaments
und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden
mit
eingeschränkter Mobilität.
Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B.
durch die
Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden
Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts
unter
www.lba.de zu informieren.
§7 Prüfung der
Reiseunterlagen
7.1 Sowohl den Kunden, wie auch den
Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige
Unterlagen des vermittelten Pauschalreiseveranstalters über die Pauschalreise,
die dem
Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere
Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine
und
sonstige Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise auf Richtigkeit und
Vollständigkeit,
insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag
zu
überprüfen.
7.2 Soweit Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise dem Kunden nicht direkt
vom vermittelten
Pauschalreiseveranstalter übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch den
Reisevermittler durch postalischen oder elektronischen Versand.
§8 Mitwirkung des Kunden
8.1 Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder
Mängel der Vermittlungstätigkeit des Reisevermittlers
nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen
insbesondere
fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger
Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise sowie
die nicht
vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene
Buchungen
oder Reservierungen).
8.2 Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 8.1 durch den Kunden, so gilt:
a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff.
8.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche
nicht.
b) Ansprüche des Kunden an den Reisevermittler entfallen insoweit, als dieser
nachweist, dass
dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom
Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit
der
Reisevermittler nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem
Reisevermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung
eines
Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem
vermittelten
Pauschalreiseveranstalter ermöglicht hätte.
c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 8.1
entfallen nicht
bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers
oder
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers
resultieren;
bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers beruhen;
bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren
Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
§9 Pflichten des
Reisevermittlers bei Reklamationen gegenüber den vermittelten
Pauschalreiseveranstaltern.
Der Kunde kann Mängelanzeigen sowie andere
Erklärungen bezüglich der Erbringung der
Reiseleistungen durch den Pauschalreiseveranstalter auch seinem Reisevermittler,
über
den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
Es besteht jedoch keine Pflicht des Reisevermittlers, den Kunden bezüglich Art,
Umfang,
Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige
rechtliche
Bestimmungen, die Ansprüche gegenüber den vermittelten
Pauschalreiseveranstaltern
betreffend, zu beraten.
§10 Wichtige Hinweise zu
Versicherungen von Pauschalreisen
10.1 Der Reisevermittler weist auf die
Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei
Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei
Buchung
abzuschließen.
10.2 Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine
Reiserücktrittskostenversicherung
üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch
unverschuldeten - Abbruch der Inanspruchnahme der Pauschalreise nach deren
Antritt
entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert
abzuschließen.
10.3 Der Reisevermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf
ausreichenden
Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.
10.4 Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf
hingewiesen, dass die
Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere
Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können,
insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit
zur
unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für
die
Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht, soweit er keine
Falschauskunft bezüglich der
Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte
Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein
Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.
§11 Haftung
11.1 Der Reisevermittler haftet nicht für das
Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden
Pauschalreiseveranstaltern, sofern er eine entsprechende vertragliche Pflicht
nicht
ausdrücklich vereinbart hat.
11.2 Der Reisevermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im
Zusammenhang mit
der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer
ausdrücklichen
diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung des Reisevermittlers,
insbesondere, wenn
diese von der Leistungsbeschreibung des Pauschalreiseveranstalters erheblich
abweicht.
11.3 Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus § 651x BGB oder der
schuldhaften
Verletzung von Reisevermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen
unberührt.
§12 Vermittlungsbedingungen
12.1 Der Kunde beauftragt uns im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages damit,
ihn im Hinblick auf die Leistungen der Veranstalter bzw. Anbieter zu beraten und ihm diese vermitteln. Zum Teil werden hierfür Serviceentgelte erhoben.
12.2 Das Serviceentgelt ist zusätzlich zu den Ansprüchen der Veranstalter bzw. Anbieter zu zahlen und sofort fällig.
Im Rahmen der Vermittlung von Pauschalreisen hat der Kunde nur für in der Preisliste aufgeführte Sonderleistungen des Vermittlers ein Serviceentgelt zu entrichten,
es sei denn, es wird individuell etwas anderes vereinbart.
§13
Verbraucherstreitbeilegung
Der Reisevermittler weist im Hinblick auf das
Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin,
dass der Reisevermittler
❒ nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilnimmt.
❒ an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle
teilnimmt.
Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist:
Name
Anschrift
Webseite
Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser
Geschäftsbedingungen über die
Vermittlung von Pauschalreisen für den Reisevermittler verpflichtend würde,
informiert der
Reisevermittler die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
Der Reisevermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im
elektronischen
Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-StreitbeilegungsPlattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr
hin.